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31 C 125/16 - Lärmbelästigung als Kündigungsgrund, Beweislast für VermieterLeitsatz: 1. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist unwirksam, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die wiederkehrenden Lärmbelästigungen im Mehrfamilienhaus aus der Wohnung des Mieters stammen.2. Anders als bei der Mietminderung, wo es ausreicht, dass der Mieter die Lärmbelästigung ausreichend beschreibt (BGH, GE 2017, 413), trägt für die Kündigung wegen Lärmbelästigung der Vermieter die Beweislast. (Leitsätze der Redaktion)AG Brandenburg a. d. Havel24.05.2017
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I ZB 125/16 - Voraussetzungen für längerfristige Einstellung der ZwangsvollstreckungDer Fall: ...Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 2019 an....BGH21.09.2017
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31 C 181/18 - Beleidigungen gegenüber Mitmietern als Kündigungsgrund, HausfriedensstörungLeitsatz: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).AG Brandenburg/Havel31.07.2019
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67 S 298/21 - Kündigung wg. Einbehaltung von Miete nach MietendeckelDer Fall: .... November 2021 - 17 C 39/21 - abgewiesen. Die...LG Berlin08.02.2022
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67 S 51/22 - Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner MietspiegelDer Fall: ...schlossen am 31. August 2017 einen „Mietvertrag...LG Berlin13.09.2023
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67 S 111/22 - In Sonderfällen Unterlassungsklage vor Kündigung erforderlichLeitsatz: Die Wirksamkeit einer auf die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte gestützten Kündigung des Mietverhältnisses kann über die Pflichtverletzung des Mieters hinaus dessen Zuwiderhandeln gegen einen vom Vermieter vor Ausspruch der Kündigung zu erwirkenden Unterlassungstitel erfordern.LG Berlin11.10.2022
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66 S 90/17 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach HauptsachenerledigungLeitsatz: Nach BGH VIII ZR 321/14, GE 2016, 453 entzieht sich die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände (Schonfristzahlung) mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt ist, allgemeiner Betrachtung; sie ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das gilt auch für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach Hauptsachenerledigung. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin21.03.2019