Urteil Rückforderung überzahlter Miete und Feststellungsbegehren zur geschuldeten Miete wegen Verstoß gegen MietGrenzVO, Stichtagszuschlag
Schlagworte
Rückforderung überzahlter Miete und Feststellungsbegehren zur geschuldeten Miete wegen Verstoß gegen MietGrenzVO, Stichtagszuschlag
Leitsatz
Wird zu Beginn des Mietverhältnisses eine Miete vereinbart, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt, und liegen die Voraussetzungen des § 556e BGB nicht vor, hat der Mieter einen Rückforderungsanspruch nach § 556g BGB in Höhe des die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % übersteigenden Betrages. Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Berliner Mietspiegel auch als einfacher Mietspiegel herangezogen werden. Hat sich der maßgebliche Betrag des entsprechenden Mietspiegelwertes nur um 4,4 % gesteigert, kommt ein Stichtagszuschlag nicht in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?