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8a C 74/17 - Rückforderung überzahlter Miete und Feststellungsbegehren zur geschuldeten Miete wegen Verstoß gegen MietGrenzVO, StichtagszuschlagLeitsatz: Wird zu Beginn des Mietverhältnisses eine Miete vereinbart, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt, und liegen die Voraussetzungen des § 556e BGB nicht vor, hat der Mieter einen Rückforderungsanspruch nach § 556g BGB in Höhe des die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % übersteigenden Betrages. Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Berliner Mietspiegel auch als einfacher Mietspiegel herangezogen werden. Hat sich der maßgebliche Betrag des entsprechenden Mietspiegelwertes nur um 4,4 % gesteigert, kommt ein Stichtagszuschlag nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding05.07.2017
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65 S 262/25 - Mietsenkung für Vormiete unbeachtlichLeitsatz: 1. Eine im letzten Jahr des Vormietverhältnisses vereinbarte Mietsenkung genießt nicht den Bestandsschutz des § 556e BGB, sodass der Nachmieter sich auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse berufen kann.2. Das gilt auch für den Fall der vereinbarten Rückwirkung; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Mietsenkung. 3. Nach dem Zweck des Gesetzes sollten Vereinbarungen mit dem Vormieter bei absehbarem Ende des Mietverhältnisses verhindert werden, die vor allem den Nachmieter belasten würden. Das trifft nicht nur für vereinbarte Mieterhöhungen, sondern auch für vereinbarte Mietsenkungen zu (Abgrenzung zu BGH GE 2026, 85). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II05.05.2026
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65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterLeitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)LG Berlin22.08.2018
