Urteil Vom Schuldner im Insolvenz-Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts empfangene Leistungen eines Drittschuldners
Schlagworte
Vom Schuldner im Insolvenz-Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts empfangene Leistungen eines Drittschuldners
Leitsätze
1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.
2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.
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