15 O 6089/20 - Betriebsuntersagung, Corona, Vertragsanpassung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Verwendungsrisiko, Mangel
Leitsatz:
1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen (Allgemeinverfügung
im Zuge der Corona-Pandemie durch Untersagung des Gastronomiebetriebes) hat der
Vermieter nicht zu verantworten und begründen keinen Mietmangel.
2. Eine Anpassung eines Vertrages wegen Störung der
Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) durch den Vermieter ist dann nicht
geschuldet, wenn der Mieter verpflichtet ist, das Risiko der Beschränkung des
Geschäftsbetriebs aufgrund der Pandemie durch eine
Betriebsunterbrechungsversicherung aufzufangen.
(Leitsätze der Redaktion)