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Urteil Betriebsuntersagung, Corona, Vertragsanpassung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Verwendungsrisiko, Mangel


Schlagworte

Betriebsuntersagung, Corona, Vertragsanpassung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Verwendungsrisiko, Mangel

Leitsätze

1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen (Allgemeinverfügung im Zuge der Corona-Pandemie durch Untersagung des Gastronomiebetriebes) hat der Vermieter nicht zu verantworten und begründen keinen Mietmangel.

2. Eine Anpassung eines Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) durch den Vermieter ist dann nicht geschuldet, wenn der Mieter verpflichtet ist, das Risiko der Beschränkung des Geschäftsbetriebs aufgrund der Pandemie durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung aufzufangen.

(Leitsätze der Redaktion)

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