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8 C 241/16 - Einstweilige Verfügung auf Duldung von ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: Hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen (Strangsanierung) zugestimmt und nach Beginn der Arbeiten (Kappen der Leitungen) Handwerkern keinen Zutritt zu seiner Wohnung gewährt, kann eine einstweilige Verfügung auf Duldung erlassen werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln19.07.2016
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VIII ZR 241/16 - Gewerbliche Zwischenvermietung von WerkswohnungenLeitsatz: Eine gewerbliche Weitervermietung, die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt, liegt auch dann vor, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermieten will, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist nicht erforderlich (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086, Rn. 22).BGH17.01.2018
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VIII ZR 66/19 - Wohnraummietrecht nach Vertragszweck, konkludente Vereinbarung von Wohnraummietrecht bei der Vermietung von Räumen zur gewerblichen Nutzung, Weitervermietung an Dritte als NutzungszweckLeitsatz: 1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, GE 2014, 1129 = BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, GE 2020, 50 = BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO. m.w.N.). 2. Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind.BGH13.01.2021
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VIII ZR 58/20 - Abgrenzung von Wohn- und GewerberaummietrechtLeitsatz: 1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318 = NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, GE 2014, 1129 = BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, GE 2020, 50 = BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO. m.w.N.).2. Auch bei der Auslegung einer als „Mietvertrag über Wohnraum“ überschriebenen Vertragsurkunde ist maßgeblich auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt.(Nichtamtliche Leitsätze)BGH13.01.2021
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VIII ZR 76/20 - Unwirksamer Kündigungsverzicht nach ZwangsversteigerungLeitsatz: Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.BGH15.09.2021
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V ZR 47/12 - Schadensersatz bei Verletzung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld; Wegfall des Sicherungszwecks; Beendigung der GeschäftsbeziehungLeitsatz: 1. Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch - etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger - abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu. 2. Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein. 3. Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.BGH19.04.2013