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Urteil Maßgeblicher Mietspiegel für Mieterhöhung, Erhebungsstichtag für Mietspiegel, maßgeblicher Zeitpunkt für Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete


Schlagworte

Maßgeblicher Mietspiegel für Mieterhöhung, Erhebungsstichtag für Mietspiegel, maßgeblicher Zeitpunkt für Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Leitsatz

Trotz Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietspiegel der Stadt Aachen 2014 kann der Folgemietspiegel von Aachen 2015 für die Begründetheit des Erhöhungsverlangens herangezogen werden, wenn die für diesen Mietspiegel erhobenen und ausgewerteten Daten auch bzw. schon die ortsübliche Vergleichsmiete bei Zugang des Erhöhungsverlangens zutreffend abbilden (zeitnahe Datenerhebung im Verhältnis zum Zugang des Erhöhungsverlangens).

(Leitsatz der Redaktion)

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