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VIII ZR 61/23 - Anrechnung der BalkonflächeLeitsatz: 1. Ist der Mietvertrag nach dem Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung (1. Januar 2004) abgeschlossen, gilt die Überleitungsvorschrift des § 5 Wohnflächenverordnung nicht, wonach die Fläche eines Balkons zur Hälfte angerechnet werden kann. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Balkonfläche nur zu einem Viertel anzurechnen.2. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters wegen überzahlter Mieten beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von einer erheblichen Wohnflächenabweichung. Der bloße Bezug oder die Nutzung der Wohnung reicht dafür nicht; zu Nachforschungen oder einem vollständigen Ausmessen der Wohnung ist der Mieter nicht verpflichtet.(Leitsätze der Redaktion)BGH17.10.2023
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64 S 61/23 - Kündigung wg. unerlaubter Untervermietung und Täuschung des Vermieters über deren Ausmaß und KonditionenLeitsatz: Unternimmt es ein Mieter, den Vermieter im Anschluss an eine berechtigte Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung über Ausmaß und Konditionen der Untervermietung zu täuschen, kann darin eine mehr als unerhebliche Verletzung des Mietverhältnisses liegen, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.LG Berlin20.09.2023
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III ZR 189/14 - Keine Verjährungshemmung durch unzureichende Individualisierung des geltend gemachten AnspruchsLeitsatz: 1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind.2. Güteanträge ohne ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs führen keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbei: sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. (Leitsätze der Redaktion)BGH18.06.2015
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XI ZR 508/12 - Bedingungen für Vollstreckungsabwehrklage; sittenwidriger Kaufvertrag; auffälliges und/oder grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert; Wertermittlung durch finanzierende BankLeitsatz: ...Senatsurteil vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn...BGH10.12.2013
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21 W 8/25 - „Vollständige Fertigstellung“ mit Abnahmereife gleichzusetzenLeitsatz: 1. Der Begriff der „vollständigen Fertigstellung“ im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22).2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22).3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5 % nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ sachgerecht sein.5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22):„Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3 %, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3 % überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“KG27.05.2025
