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Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 23)

  1. VG 1 A 212.91 - Parteienrecht DDR; verbundene juristische Person; treuhänderische Verwaltung; Volkseigentum; Rechtsträgerschaft; Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; Räumungsanordnung; sofortige Vollziehung; SED/FDJ/Jugendheim GmbH
    Leitsatz: ...Eigentum i. S. d. Verfassung der DDR und...
    VG Berlin
    11.09.1991
  2. VG 8 L 201/20 - Untersagung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgrund des Berliner Mietendeckels
    Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln ist eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (Mietenstopp). Die Vorschrift stellt eine Preisbestimmung dar, die insbesondere die Vereinbarung, Forderung und Entgegennahme einer die Stichtagsmiete überschreitenden Miete untersagt. Untersagt ist damit insbesondere auch die gerichtliche Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens, das mit der Zusage verbunden ist, die erhöhte Miete vorerst nicht zu fordern (sog. „Schattenmiete“).2. Die erkennende Kammer hat nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Mietenstopps nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.03.2021
  3. OVG 11 A 1.08 - Abstrakte Normenkontrolle; Baumschutzsatzung; Gehölzschutzsatzung Kleinmachnow; (Nicht-) Geltung des BNatSchG 2009; Erforderlichkeit der Schutzgebietsausweisung; flächendeckender Gehölzschutz; Schutz von Bäumen mit geringem Stammumfang; landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Ausgleichsabgabenerhebung; Zulässigkeit einer Ersatzpflanzliste; Umfang der Ersatzpflanzung; mehrjähriges Nachpflanzgebot; Umfang der Ausgleichsabgabe (Wertansatz, Anwuchs- und Pflegekosten, Umsatzsteuer)
    Leitsatz: 1. Zum Umfang des Handlungs- und Gestaltungsspielraums einer Gemeinde beim Aufstellen einer Baumschutzverordnung. 2. Zur flächendeckenden Unterschutzstellung des Baumbestandes einer Gemeinde. 3. Zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Fällgenehmigungen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    10.02.2011
  4. OVG 2 A 8.11 - Normenkontrolle; Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag
    Leitsatz: Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.
    OVG Berlin-Brandenburg
    22.09.2011
  5. 10 W 1545/03 - Bodenneuordnung; Sonderungsteilbescheid; Bodenrichtwert; Wertermittlungsstichtag; Bemessungszeitpunkt; Entschädigungsleistung; Ausgleichsleistung
    Leitsatz: 1. In den Verfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 BoSoG (ergänzende und komplexe Bodenneuordnung) ist in entsprechender Anwendung der § 58 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erlaß des Sonderungsbescheids der für die Bestimmung des Bodenwerts maßgebende Zeitpunkt (Anschluß an den Beschluß des OLG Dresden [3. ZS] vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/99). Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt (hier den der Eröffnung des Verfahrens) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 SachenRBerG kommt nicht in Betracht. 2. Zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 SachenRBerG bei der Bemessung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach § 15 BoSoG.
    OLG Dresden
    03.04.2006
  6. L 8 R 437/05 - Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit
    Leitsatz: Der Ermächtigungstatbestand, eine zuerkannte Entschädigungsrente nach § 5 Abs. 1 ERG abzuerkennen, ist erfüllt, wenn der Inhaber des Rechts auf Entschädigungsrente durch sein Verhalten in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführen. Außerdem muss er zurechnungsunfähig gewesen sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab. (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    28.07.2011
  7. 64 S 2/19 - Kein Sonderkündigungsrecht des Mieters bei wg. Demenz notwendigem Umzug in ein Pflegeheim
    Leitsatz: Dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    22.05.2019
  8. BVerwG 5 C 10.05 - Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von Verwaltungsakten durch Revisionsgericht; Aufwendungshilfen im sozialen Wohnungsbau (Berlin); kein Eigentumsschutz für Option auf Subventionierung; Sperrung von Haushaltsmitteln; Einstellung von Subventionierung; Förderung von sozialem Wohnungsbau; Festlegung von Stichtagen in Verwaltungsvorschriften; kein Vertrauensschutz in Fortbestand von Subventionen
    Leitsatz: .... S. 227); gerade auch im Bereich der...
    BVerwG
    11.05.2006
  9. VIII ZR 242/10 - Keine übertriebenen Anforderungen an Ankündigung der Modernisierung und Klageantrag auf Duldung; Bruchteilsgemeinschaft
    Leitsatz: a) Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden. b) Ist eine Mietwohnung von einer Bruchteilsgemeinschaft vermietet, kann die von der Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung einer Wohnungsmodernisierung gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch von einzelnen ihrer Mitglieder aus eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden. c) Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.
    BGH
    28.09.2011
  10. III ZR 289/06 - Inhaber und Unterhaltungsverpflichteter eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung; Wasserrohrbruch; Wasserleitung auf Privatgrundstücken; Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse; Bruch der Anschlussleitung; Ersatz der Reparaturkosten; Hausanschluss; Verteilungsnetz
    Leitsatz: a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft. b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
    BGH
    01.02.2007