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  1. VIII ZR 339/04 - Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs
    Leitsatz: Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
    BGH
    09.11.2005
  2. VIII ZR 37/10 - Fernwärmeliefervertrag, Allgemeine Versorgungsbedingungen, Preisanpassungsklausel, Energiebezugskosten
    Leitsatz: a) Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unterliegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen - nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 305 ff. BGB. b) Stellt eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger ab, fehlt es ihr an der gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) neben der Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) erforderlichen Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Versorgungsunternehmen (Kostenelement), es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versorgungsunternehmens im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09).
    BGH
    06.07.2011
  3. VIII ZB 44/18 - Verspätete Abgabe einer Erklärung im Prozesskostenhilfeverfahren
    Leitsatz: Eine im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzte Frist zur Vorlage von Belegen oder Unterlagen stellt keine Notfrist dar, so dass es auf ein etwaiges Verschulden des Begünstigten nicht ankommt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    09.10.2018
  4. VIII ZR 95/18 - Als Grundversorger agierendes Energieversorgungsunternehmen trägt Ermittlungskostenaufwand für Schadensersatzansprüche selbst
    Leitsatz: Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG), gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).
    BGH
    26.06.2019
  5. VIII ZR 270/18 - Anspruch des Mieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Abwälzung unter Kostenbeteiligung
    Der Fall: ...Landgerichts Berlin (jetzt ZK 64) meinte in dem...
    BGH
    08.07.2020
  6. V ZR 313/95 - Übertragung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke in Volkseigentum; Ersitzung; Vorrang des Vermögensgesetzes, Zuordnung
    Leitsatz: a) Für die Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum waren die allgemeinen Bestimmungen der DDR über den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel maßgeblich (im Anschluß an das Senatsurt. v. 1. Juni 1994, V ZR 278/92, BGHZ 126, 150) b) Eine Ersitzung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke zugunsten des Volkseigentums hat nicht stattgefunden (Bestätigung des Senatsurteils v. 29. März 1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245). c) Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum aufgetretenen Mängel nicht (im Anschluß an BVerwG, ZIP 1996, 1187). d) Das Eigentum der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR ist nicht Gegenstand der Zuordnung nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags. e) Die Konsumgenossenschaften können sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum nicht der für die Auflassung von Grundstücken vorgeschriebenen Form genügte.
    BGH
    11.07.1997
  7. IX ZR 213/94 - Notarhaftung; Grundbucheinsicht durch Hilfspersonen
    Leitsatz: Der Notar haftet für das Verschulden von Hilfspersonen bei der Grundbucheinsicht wie für eigenes.
    BGH
    23.11.1995
  8. IV ZR 6/04 - Restitutionsbescheid; Tatbestandswirkung; Währungsstatut für wiedereingetragene Hypothek eines Westgläubigers
    Leitsatz: 1. Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfaßt nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. 2. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden Maßnahme nicht erfaßt wurde.
    BGH
    22.03.2006
  9. III ZR 159/15 - Annahmefähigkeit eines widerruflich fortbestehenden Angebots, betreuende Belehrung durch und erforderliche Rechtskenntnisse des Notars, Bindungsfristklauseln, Fortgeltungsklauseln
    Leitsatz: a) Ist bei einer sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und Vertragsannahme das Angebot des Käufers einer Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung des Verkäufers nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist erloschen, obliegt es dem die Annahmeerklärung beurkundenden Notar, in dessen Person nach dem von ihm entworfenen Angebot des Käufers mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt sind, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO („betreuende Belehrung“), den Käufer über die veränderte Sach- und Rechtslage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären. b) Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750). Eine solche Situation bestand im Dezember 2006 in Bezug auf eine mögliche Unwirksamkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln, nach denen das Angebot des Käufers nach Ablauf einer Bindungsfrist (unbefristet) bis zum Widerruf des Angebots durch den Käufer fortgilt.
    BGH
    21.01.2016
  10. V ZR 221/15 - Pflichtverletzung des Erwerbers eines entzogenen Wohnungseigentums bei weiterer Besitzüberlassung an ehemaligen Eigentümer
    Leitsatz: Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.
    BGH
    18.11.2016