Urteil Übertragung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke in Volkseigentum
Schlagworte
Übertragung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke in Volkseigentum; Ersitzung; Vorrang des Vermögensgesetzes, Zuordnung
Leitsätze
a) Für die Übertragung von Grundstücken der Konsumgenossenschaften in Volkseigentum waren die allgemeinen Bestimmungen der DDR über den rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel maßgeblich (im Anschluß an das Senatsurt. v. 1. Juni 1994, V ZR 278/92, BGHZ 126, 150)
b) Eine Ersitzung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke zugunsten des Volkseigentums hat nicht stattgefunden (Bestätigung des Senatsurteils v. 29. März 1996, V ZR 326/94, BGHZ 132, 245).
c) Das Vermögensgesetz verdrängt zivilrechtliche Ansprüche der Konsumgenossenschaften wegen der bei der Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum aufgetretenen Mängel nicht (im Anschluß an BVerwG, ZIP 1996, 1187).
d) Das Eigentum der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR ist nicht Gegenstand der Zuordnung nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags.
e) Die Konsumgenossenschaften können sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Überführung ihres Wohnungsbestandes in Volkseigentum nicht der für die Auflassung von Grundstücken vorgeschriebenen Form genügte.
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