Urteil Betriebskosten, Nachzahlung, Kürzungsrecht, verbrauchsabhängige Abrechnung, Berechnungsmethode, Blockheizkraftwerk, deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Schlagworte
Betriebskosten, Nachzahlung, Kürzungsrecht, verbrauchsabhängige Abrechnung, Berechnungsmethode, Blockheizkraftwerk, deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Leitsätze
1. Wird Warmwasser bei einer verbundenen Zentralheizung zwar unter Berücksichtigung des Verbrauchs abgerechnet, aber nicht nach genau der in § 9 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV vorgegebenen Rechenregel, so begründet dies ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkV.
2. Dieses Kürzungsrecht gilt auch dann,
(a) wenn wegen einer Kraft-Wärme-Kopplung eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b HeizkostenV in Betracht kommt,
(b) aber zugleich die Geltung der HeizkV mietvertraglich vereinbart ist.
3. Ein Kürzungsrecht wegen nicht verordnungsgemäßer Warmwasserkostenabrechnung erstreckt sich nur auf die Warmwasserkosten, aber nicht auf die Kosten der Raumbeheizung.
(Leitsätze der Redaktion)
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