Urteil Befugnis des Bruchteilserben zur Teilungsversteigerung des Gesamtgrundstücks ohne Zustimmung der Miterben
Schlagworte
Befugnis des Bruchteilserben zur Teilungsversteigerung des Gesamtgrundstücks ohne Zustimmung der Miterben
Leitsätze
a) Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).
b) Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060).
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