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Suchergebnis Urteilssuche (411 - 420 von 678)
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I-10 U 91/11 - Verzicht auf Betriebskostennachforderung durch Räumungsvergleich; Erlass noch nicht gezahlter BetriebskostenvorschüsseLeitsatz: 1. Die Regelung in einem gerichtlichen Räumungsvergleich „Mietansprüche für die Vergangenheit bestehen damit nicht mehr", schließt die Nachforderung eines Saldos aus einer zeitlich erst später erstellten Betriebskostenabrechnung nicht aus. 2. Der Vermieter muss sich jedoch bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung aufgrund der Erlass- und Erfüllungswirkung des Räumungsvergleichs so behandeln lassen, als seien die bis zu seinem Abschluss fälligen Vorauszahlungen auf die Heiz- und allgemeinen Betriebskosten gezahlt.OLG Düsseldorf09.02.2012
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I-24 U 227/11 - Vereinbarung über Verzicht auf Rückbau gegen Zahlung eines GeldbetragsLeitsatz: Verzichtet ein Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages auf seinen Anspruch auf Räumung des Grundstücks, insbesondere auf Beseitigung der Aufbauten, bei Ende des Mietverhältnisses, so ist dies im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit unbedenklich.OLG Düsseldorf06.02.2012
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I-10 U 102/11 - Betriebskostenabrechnung; Verbrauchswerte eines geeichten Messgerätes; Darlegungslast für Kostenansatz; Transparenz der BetriebskostenumlagevereinbarungLeitsatz: 1. Zur Transparenz einer Betriebskostenumlagevereinbarung. 2. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Vielmehr obliegt es zunächst dem Mieter, den Kostenansatz des Vermieters und die diesem zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die den streitgegenständlichen Kostenarten zugrunde liegenden Belege substantiiert zu bestreiten. 3. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte aber auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.OLG Düsseldorf02.02.2012
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8 U 193/11 - Rückgabe der Mietkaution nur an alle MieterLeitsatz: Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, kann die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter gegeben worden ist. Eine derartige Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar.KG02.02.2012
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I-24 U 152/11 - Gewerberaummiete, Bestandsschutz, Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung, Schriftform des MietvertragsLeitsatz: 1. Bei der Gewerberaummiete befinden sich die gewerblich genutzten Räume nur dann in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, wenn der Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Gewerbebetriebs in den Mieträumen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Der Mieter ist durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich nur eingeschränkt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts bereits untersagt hat oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. 3. Ein behördliches Einschreiten ist noch nicht ernstlich zu erwarten, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Nutzungsgenehmigung für das Mietobjekt Bestandsschutz in Anspruch nehmen kann. 4. Ein behördliches Einschreiten droht nicht schon, wenn die Behörde Auskünfte zu Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung nur mündlich erteilt hat. 5. Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft ist nur dann nicht gewahrt, wenn nach dem Rubrum des Mietvertrags Zweifel daran entstehen können, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für ein anderes Vorstandsmitglied handelte oder der Eindruck entsteht, dass die Urkunde unvollständig ist und es zur Wirksamkeit des Vertrages noch einer weiteren Unterschrift bedarf.OLG Düsseldorf31.01.2012
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8 U 192/10 - Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Schlüsselrückgabe; Besitzaufgabe; Rückgabe der MieträumeLeitsatz: Ausnahmsweise genügt für eine ordnungsgemäße Rückgabe von Mieträumen die Rückgabe nur eines Schlüssels, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird. Lässt sich der Mieter bei Übergabe des Schlüssels an die Hausverwaltung des Vermieters eine Quittung unterschreiben, worin ein „Wasserschaden" als Betreff der Herausgabe des Schlüssels angegeben ist, und erklärt der Mieter in einem späteren an den Vermieter gerichteten Schreiben, dass das Mietverhältnis fortbestehe, fehlt es an einem eindeutig geäußerten Willen zur vollständigen und unzweideutigen Besitzaufgabe.KG30.01.2012
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3 W 221/10 - Grundbucheintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Leitsatz: Für die Eintragung der GbR im Grundbuch reicht ihre Bezeichnung und diejenige ihrer Gesellschafter sowie die Angabe der Vertretungsverhältnisse in einer notariellen Kaufvertragsurkunde nur dann aus, wenn sich aus dieser ergibt, dass sie die alleinigen Gesellschafter sind. (Leitsatz der Redaktion)OLG Rostock27.01.2012
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8 U 83/11 - Stillschweigende Mietreduzierung; Verwirkung von NachforderungenLeitsatz: Zeitablauf alleine reicht für die Annahme der Verwirkung nicht aus; erforderlich ist auch Vortrag dafür, dass wegen der Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen worden sind.KG23.01.2012
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12 W 7/12 - Ausschluss der Aufhebung einer GbR nicht eintragungsfähig; Grundbuch; ZwangsversteigerungLeitsatz: Die Vereinbarung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsvertrag, dass die Aufhebung der Gesellschaft auf Dauer ausgeschlossen ist und die Aufhebung in der Zwangsversteigerung nicht verlangt werden kann, ist nicht eintragungsfähig. (Leitsatz der Redaktion)OLG Oldenburg23.01.2012
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8 U 1985/11 - Stillschweigende Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips; Vereinbarung des Mehrheitsprinzips; Stimmrecht in WEG; BGB-Gesellschaft; GbR; VerpächtergesellschaftLeitsatz: 1. Wird eine Teileigentümergemeinschaft nach dem WEG mit dem Ziel der langfristigen Verpachtung des Gebäudes an einen Hotelbetreiber und der Erzielung von Einkünften für die Eigentümer gegründet, so entsteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zugleich eine BGB-Gesellschaft (Verpächtergesellschaft). 2. Der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vertrag einer solchen Verpächtergesellschaft, die aufgrund der Anzahl der Gesellschafter eine sog. Publikumsgesellschaft darstellt, enthält die Vereinbarung, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit Mehrheit gefasst werden. 3. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Beschlüsse einer solchen Verpächtergesellschaft mit Mehrheit gefasst, so kann darin die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips auch für die Zukunft liegen.OLG München19.01.2012