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Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Verbrauchswerte eines geeichten Messgerätes; Darlegungslast für Kostenansatz; Transparenz der Betriebskostenumlagevereinbarung

Leitsätze

1. Zur Transparenz einer Betriebskostenumlagevereinbarung.

2. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Vielmehr obliegt es zunächst dem Mieter, den Kostenansatz des Vermieters und die diesem zugehörigen Einzelkosten aufgrund einer Einsichtnahme in die den streitgegenständlichen Kostenarten zugrunde liegenden Belege substantiiert zu bestreiten.

3. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte aber auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.

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