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Suchergebnis Urteilssuche (51 - 60 von 678)

  1. 2 U 252/11 - Herausgabe der Kautionsbürgschaft, kein Anspruch des Mieters auf Herausgabe an sich nach Mietvertragsende
    Leitsatz: Dem Mieter steht nach Wegfall des Sicherungszwecks nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft grundsätzlich nur an den Bürgen zu, sofern sich nicht aus den vertraglichen Beziehungen unter Einbeziehung der Interessenlage der Beteiligten etwas anderes ergibt.
    OLG Frankfurt/Main
    15.06.2012
  2. 3 U 132/11 - Folgen der Rücknahme des Restitutionsantrages durch anmeldendes Mitglied einer Erbengemeinschaft für die übrigen Miterben; Vergleichsabschluss in Unkenntnis dieser Rechtslage
    Leitsatz: 1. Die fristgemäße Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft vermittelt den Miterben keinen Antragstellerstatus, so dass nach Rücknahme des Antrags diese Miterben nur durch einen eigenen fristgemäßen Antrag den materiellen Ausschluss ihres Restitutionsanspruchs verhindern können. 2. Ein Vergleichsabschluss in Unkenntnis dieser Rechtslage stellt keine Täuschung dar. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Frankfurt am Main
    26.06.2012
  3. I-24 W 17/12 - Besitzstörung, Unterlassungsinteresse
    Leitsatz: Bei der Besitzstörung ist der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen.
    OLG Düsseldorf
    27.03.2012
  4. I-24 U 200/11 - Einrichtungsgegenstände, Rückgabepflicht, Teilräumung, Nutzungsentschädigung, Schadensersatz
    Leitsatz: 1. Lässt der Mieter Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen zurück, so hat er seine Rückgabepflicht grundsätzlich nicht erfüllt, weil der Vermieter leere Räume in einem zur anschließenden Nutzung geeigneten Zustand zurückverlangen kann. 2. Lässt der Mieter Gegenstände zurück, kann dies eine Vorenthaltung der Mietsache begründen, wenn deswegen nur eine Teilräumung des Mietobjektes anzunehmen ist. 3. Da der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht an die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache anknüpft, unterliegt er nicht der kurzen Verjährung unabhängig davon, wann der Vermieter das Mietobjekt zurückerhalten hat. 4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt zu laufen, sobald der Vermieter freien Zutritt erlangt und in der Lage ist, die Mietsache auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen.
    OLG Düsseldorf
    27.03.2012
  5. I-24 U 83/11 - Wasserschaden, Mangel, vertragsgemäßer Gebrauch, Abhilfebemühungen, Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: 1. Der Mieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wegen eines Mangels ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, es sei denn, die durch den Mangel bewirkte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist unerheblich. 2. Besteht der wichtige Grund wie bei dem Auftreten eines Mangels in der - objektiven - Verletzung einer Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. 3. Vor der fristlosen Kündigung obliegt dem Mieter nach unzureichenden Abhilfebemühungen des Vermieters nicht eine erneute Mängelanzeige nebst einer weiteren Fristsetzung zur Abhilfe, es sei denn, die sofortige Kündigung wäre treuwidrig. 4. Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthält, also gegen den Willen des Vermieters zurückbehält; daran fehlt es, wenn der Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet ansieht und die Räumung nicht verlangt.
    OLG Düsseldorf
    27.03.2012
  6. I-24 U 152/11 - Gewerberaummiete, Bestandsschutz, Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung, Schriftform des Mietvertrags
    Leitsatz: 1. Bei der Gewerberaummiete befinden sich die gewerblich genutzten Räume nur dann in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, wenn der Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Gewerbebetriebs in den Mieträumen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Der Mieter ist durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich nur eingeschränkt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts bereits untersagt hat oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. 3. Ein behördliches Einschreiten ist noch nicht ernstlich zu erwarten, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Nutzungsgenehmigung für das Mietobjekt Bestandsschutz in Anspruch nehmen kann. 4. Ein behördliches Einschreiten droht nicht schon, wenn die Behörde Auskünfte zu Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung nur mündlich erteilt hat. 5. Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft ist nur dann nicht gewahrt, wenn nach dem Rubrum des Mietvertrags Zweifel daran entstehen können, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für ein anderes Vorstandsmitglied handelte oder der Eindruck entsteht, dass die Urkunde unvollständig ist und es zur Wirksamkeit des Vertrages noch einer weiteren Unterschrift bedarf.
    OLG Düsseldorf
    31.01.2012
  7. I-24 W 17/12 - Besitzstörung, Unterlassungsinteresse
    Leitsatz: Bei der Besitzstörung ist der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen.
    OLG Düsseldorf
    27.03.2012
  8. I-10 W 97/11 - Reisekosten; Rechtsanwaltsvergütung; Belegenheit des Prozessgerichts
    Leitsatz: Eine Geschäftsreise liegt dann vor, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liegt; abzustellen ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise. Eine Auslegung dahingehend, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss, ist nicht zulässig.
    OLG Düsseldorf
    23.02.2012
  9. I-10 U 34/12 - Unwirksamkeit einer Nachholklausel; Verpflichtung zur nachträglichen Heilung bei nicht eingehaltener Schriftform; Schriftformkündigung
    Leitsatz: Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag „Die Parteien verpflichten sich, bei Nichteinhaltung der Schriftform dieses Vertrages die Schriftform nachträglich herbeizuführen sowie bei Veränderungen alles zu unternehmen, um dem Schriftformerfordernis zu genügen und vor diesem Zeitpunkt nicht wegen der mangelnden Form zu kündigen" ist wegen Verstoßes gegen §§ 550, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    OLG Düsseldorf
    29.11.2012
  10. I-24 U 69/12 - Verweigerte Rückgabe der Mietsache trotz eigener fristloser Kündigung; unzulässige Rechtsausübung
    Leitsatz: Der Mieter verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Rückgabe der Mietsache verweigert, obwohl er selbst das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat.
    OLG Düsseldorf
    04.12.2012