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Urteil Zwangsversteigerung


Schlagworte

Zwangsversteigerung; Rangklasse für öffentliche Lasten; Kommunalabgaben für die Wasserversorgung; grundstücksbezogene Baunutzungsgebühren; Grundwasser; Entgelt für Wasser und Abwasser; Abgaben; Gebühren

Leitsatz

Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne Weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.

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