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Urteil Zuordnung von nach dem Beitritt entstandenen Kreditverbindlichkeiten
Schlagworte
Zuordnung von nach dem Beitritt entstandenen Kreditverbindlichkeiten
Leitsatz
Die gem. Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zu treffende Feststellung der Vermögenszuordnungsbehörde, welcher Verwaltungsträger Eigentum an Vermögensgegenständen kraft Gesetzes erhalten hat, bezieht sich nur auf die im Zeitpunkt des Beitritts existierenden Verbindlichkeiten.
(Leitsatz der Redaktion)
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