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Urteil Widerruf bei Verbraucherverträgen
Schlagworte
Widerruf bei Verbraucherverträgen; Verwirkung des Widerrufsrechts
Leitsatz
Lässt ein Leasingnehmer seit Erhalt der Widerrufsbelehrung mehr als sechs Jahre bis zum Widerruf des Leasingvertrages verstreichen, dann steht der Ausübung des - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts jedenfalls dann der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wenn die beiderseitigen Pflichten aus dem Leasingvertrag bereits vier Jahre vor Geltendmachung des Widerrufsrechtes vollständig erfüllt worden sind.
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