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Urteil Voraussetzungen für die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit ins Grundbuch
Schlagworte
Voraussetzungen für die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit ins Grundbuch; Fortschreibung der Flurkarte; Übernahme in Berechtsamsbuch
Leitsatz
Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.
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