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Urteil Verwirkung der Mietforderung


Schlagworte

Verwirkung der Mietforderung; Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen; Minderungsquoten; Toilettenverstopfung; blinde Fensterscheiben; Putzablösungen im Flur; Ausfall des Fernsehempfangs; Wasserschaden

Leitsätze

1. Der Anspruch auf rückständige Miet- und Betriebskostennachforderungen ist auch nicht dann verwirkt, wenn der Vermieter diese erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, nachdem er in unverjährter Zeit dem Mieter bescheinigt hatte, dass die Mieten und Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig und pünktlich gezahlt worden seien und sich der derzeitige Zahlungsrückstand in Klärung befinde.

2. Der Mieter kann auch nach beendetem Mietverhältnis allein aufgrund der formellen Unwirksamkeit der rechtzeitig erteilten Abrechnung keine Rückzahlung der Vorschüsse verlangen.

3. Für folgende Mängel sind folgende Minderungen berechtigt:

a) wiederholte Toilettenverstopfung 5 %,

b) Putzablösung von der Flurwand zu den Abstellräumen 1 %,

c) Undichtigkeit und Blindheit der Thermopen-Fensterscheiben zum Büro 3 %,

d) Wasserschaden für die Dauer einer Woche 2 %,

e) Ausfall des Fernseh- und Radioempfangs 2 %.

(Leitsätze der Redaktion)

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