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Urteil Vergütung des Hausverwalters nach der „Bruttowarmsollmiete” bei leerstehenden Wohnungen
Schlagworte
Vergütung des Hausverwalters nach der „Bruttowarmsollmiete” bei leerstehenden Wohnungen; Bruttosollwarmmiete
Leitsätze
1. Die Berechnung der Hausverwaltervergütung nach der Bruttosollwarmmiete schließt die Miete für leerstehende Wohnungen nicht ein.
2. Hat der Hausverwalter ohne Beanstandungen über zwölf Jahre in seinen Abrechnungen auch für leerstehende Wohnungen das Verwalterhonorar nach der früheren Miete berechnet, ist der Vermieter nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf eine fehlerhafte Berechnung zu berufen.
(Leitsätze der Redaktion)
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