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Urteil Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen


Schlagworte

Vergleichbarkeit der Vergleichswohnungen

Leitsatz

Haben die vom Vermieter benannten Vergleichswohnungen auf den ersten Blick nichts mit der Wohnung des Mieters zu tun, sind sie als Vergleichswohnungen ungeeignet (vorliegend Mieterwohnung mit unzureichendem Bad im umgebauten Teil der Küche ohne eigene Tür im Hinterhaus, das nicht direkt mit Pkw zu erreichen ist). Ein derartiges Verlangen ist formell unwirksam.

(Leitsatz der Redaktion)

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