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Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Kostenentscheidung; rechtliches Gehör; Anhörungsrüge; Willkür

Leitsätze

1. Eine gerichtliche Kostenentscheidung kann selbständiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der geltend gemachte Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung und nicht auch auf die Entscheidung in der Hauptsache bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die beanstandete Kostenentscheidung isoliert oder ob sie in Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist (wie Beschluss vom 20. Juni 2012 - VerfGH 119/09 - Rn. 14).

2. Wenn ein Gericht in einem Verfahren, für das keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (hier: Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO), im Anhörungsrügebeschluss eine Begründung nachholt, anstatt das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Beschluss mit entsprechender Begründung zu erlassen, verletzt dies nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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