Urteil Unzulässige Ergänzungsfrage nach Namen des Vermieters bei eidesstattlicher Versicherung
Schlagworte
Unzulässige Ergänzungsfrage nach Namen des Vermieters bei eidesstattlicher Versicherung; Befragung auf Verdacht; Auskunft über Vermögenswerte; Anspruch auf Erstattung
Leitsätze
a) Der Schuldner muss in der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben.
b) Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesen Themen beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.
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