Urteil Unterschreitung des Mindestsatzes für das Architektenhonorar nach der HOAI am Gesamthonorar zu messen
Schlagworte
Unterschreitung des Mindestsatzes für das Architektenhonorar nach der HOAI am Gesamthonorar zu messen; unzulässige isolierte Prüfung einzelner Abrechnungseinheiten; Gebäudebegriff in der HOAI; konstruktive Trennung; funktioneller Zusammenhang
Leitsätze
Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig.
Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
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