Urteil Unmaßgebliche Bezeichnung des Architekten im Aufteilungsplan
Schlagworte
Unmaßgebliche Bezeichnung des Architekten im Aufteilungsplan; Nutzungsbeschränkungen; keine rechtliche Verbindlichkeit des Aufteilungsplans für die Nutzung
Leitsatz
Bezeichnungen des planenden Architekten, die in dem Aufteilungsplan enthalten sind, enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken.
(Leitsatz der Redaktion)
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