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Urteil Umfang des Zahlungsverzugs für ordentliche Kündigung


Schlagworte

Umfang des Zahlungsverzugs für ordentliche Kündigung; Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf ordentliche Kündigung

Leitsatz

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.

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