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Urteil Treu und Glauben bei der Kostenerstattung
Schlagworte
Treu und Glauben bei der Kostenerstattung; Hausgeldrückstände
Leitsätze
Der Einwand des Kostenschuldners, durch die von dem Kostengläubiger gewählte vervielfachte Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Ein sachlicher Grund für die Geltendmachung von Hausgeldrückständen für mehrere Eigentumswohnungen desselben Wohnungseigentümers ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Umstände mit unterschiedlichen Einwänden gegen die Einzelforderungen zu rechnen ist.
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