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Urteil Tragung der Gesamtkosten für Balkonsanierung durch Sondereigentümer


Schlagworte

Tragung der Gesamtkosten für Balkonsanierung durch Sondereigentümer

Leitsatz

Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instand zu setzen und instand zu halten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.

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