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Urteil Tragung der Gesamtkosten für Balkonsanierung durch Sondereigentümer
Schlagworte
Tragung der Gesamtkosten für Balkonsanierung durch Sondereigentümer
Leitsatz
Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instand zu setzen und instand zu halten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen.
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