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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung; Heimunterbringung; Zwangsarbeit

Leitsätze

1. Bei Ausübung einer Arbeit in einem Kinderheim der ehemaligen DDR bedarf es der Abgrenzung zwischen Heimunterbringung und einer sonstigen Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG.

2. Soweit es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um Zwangsarbeit handelt, ist diese einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 2 StrRehaG nur dann gleichgestellt, wenn sie unter haftähnlichen Bedingungen geleistet wurde (§ 2 Abs. 2 StrRehaG).

3. Der freiheitsentziehende Charakter der Zwangsarbeit kann - anders als der freiheitsentziehende Charakter der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG geregelten Heimunterbringung - nicht unterstellt werden.

4. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Betroffene erheblichen und laufend behördlich streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen musste, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt.

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