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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Unterbringung in einem Kinderheim
Leitsatz
Aufgrund der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zum 9. Dezember 2011 prüft das Gericht bei der Entscheidung über die strafrechtliche Rehabilitierung der Unterbringung in einem Kinderheim nicht mehr, ob die Unterbringung im konkreten Fall unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrRehaG stattgefunden hat (Festhalten an Senatsbeschluss vom 17. Mai 2011, 1 Ws Reha 7/11).
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