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Urteil Schweigen auf Terminsanfrage zur Einsichtnahme in Belege
Schlagworte
Schweigen auf Terminsanfrage zur Einsichtnahme in Belege
Leitsatz
Der Mieter kann die Begleichung einer Betriebskostennachforderung nicht verweigern, wenn die Hausverwaltung zwar mitgeteilt hatte, dass Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen, eine Terminsanfrage aber nicht beantwortet hatte.
(Leitsatz der Redaktion)
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