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Urteil Schriftform für vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung bei Austausch des Mietobjekts
Schlagworte
Schriftform für vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung bei Austausch des Mietobjekts
Leitsatz
Der Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll. Das gilt auch dann, wenn durch Austausch des Mietobjekts ein neues Mietverhältnis begründet wird und die Parteien lediglich die Fortgeltung der Bestimmungen des vorherigen Mietverhältnisses ohne Einhaltung der Schriftform vereinbaren.
(Leitsatz der Redaktion)
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