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Urteil Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung
Schlagworte
Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung; Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision; Verschulden des Mieters
Leitsatz
Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann aber im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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