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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; erhebliche Abweichung von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters; Formularklausel
Leitsatz
Eine Schönheitsreparaturklausel, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, ist unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28.3.2007-VIII ZR 199/06, GE 2007, 717).
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