Urteil Sachverständigengutachten
Schlagworte
Sachverständigengutachten; Kenntnisse des Sachverständigen; Beschädigtenversorgung; Ursachenzusammenhang
Leitsatz
Liegen bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es dann weiterer Beweiserhebung, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde - bei Schädigungen durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Regimes gehören dazu ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen DDR - oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken.
(Leitsatz der Redaktion)
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