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Urteil Rückwirkung der geringfügig verzögerten Zustellung
Schlagworte
Rückwirkung der geringfügig verzögerten Zustellung
Leitsatz
Eine nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) liegt in einem noch hinnehmbaren Rahmen, so dass die Zustellung nach § 167 ZPO fristwahrend für die Anfechtungsfrist wirkt.
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