Urteil Räumungsvollstreckung gegen Untermieter
Schlagworte
Räumungsvollstreckung gegen Untermieter; Räumung gegen im Vollstreckungstitel nicht aufgeführten Besitzer der Mietsache
Leitsätze
1. Eine Räumungsvollstreckung darf nur dann nicht betrieben werden, wenn ein weder im Vollstreckungstitel noch in der Vollstreckungsklausel aufgeführter Dritter im Besitz der Mietsache ist.
2. Zum Besitznachweis nicht ausreichend ist die Vorlage lediglich einer Meldebescheinigung; der Gerichtsvollzieher muss sich vielmehr anhand der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ein Bild zum Besitz des Dritten machen.
3. Ist der Dritte bei der Vollstreckung nicht anwesend, kann er seine Rechte gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht geltend machen.
(Leitsätze der Redaktion)
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