Urteil Ordnungsgemäße Verwaltung bei Beendigung eines Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Wohnungseigentümer
Schlagworte
Ordnungsgemäße Verwaltung bei Beendigung eines Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Wohnungseigentümer; unerlaubte Untervermietung eines im Gemeinschaftseigentums stehenden Stellplatzes
Leitsätze
1. Es steht in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, sich zu einer durch einen Vertreter ausgesprochenen Kündigung zu erklären und den Verwalter dazu anzuhalten, Ansprüche des Verbandes prozessual durchzusetzen; ob Kündigungsgründe vorliegen und ob eine durch einen vollmachtlosen Vertreter erklärte Kündigung genehmigungsfähig ist, berührt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer Maßnahmen zur Beendigung eines zwischen der Gemeinschaft und einem ihrer Mitglieder geschlossenen Vertrages, ist eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht schon wegen eines möglichen Scheiterns der Maßnahmen zu verneinen, sondern erst dann, wenn für einen verständigen Wohnungseigentümer ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbar ist.
3. Der bei Mehrheitsbeschlüssen zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz lässt Differenzierungen nur zu, wenn dafür ein ausreichender Sachgrund besteht.
4. Bei der Auslegung von Mehrheitsbeschlüssen ist der wirkliche Wille der Wohnungseigentümer zu erforschen und nicht an einem juristisch zweifelhaften Wortlaut zu haften.
(Leitsätze 1, 3 und 4 von der Redaktion)
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