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Urteil Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


Schlagworte

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Sachenrechtsmoratorium; Besitzrecht bei Bebauung volkseigener Grundstücke durch sozialistische Genossenschaft; Abtretung der Bereinigungsansprüche in den sog. hängenden Fällen

Leitsätze

1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, ohne dass der gutgläubig erwerbende Käufer von diesem Grundbuchstand Kenntnis zu haben braucht. Anders ist es, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.

2. Nach dem Recht der DDR konnten Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken allen sozialistischen Genossenschaften verliehen werden, was - wenn dies geschah - gemäß § 4 Abs. 4 des Nutzungsrechtsgesetzes die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums und damit eines Besitzrechts zur Folge hatte.

3. Ist die Bebauung mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt, jedoch nicht durch ein Nutzungsrecht und selbständiges Gebäudeeigentum abgesichert (sog. hängende Fälle), gehen die Nutzerrechte schon mit der Abtretung der Bereinigungsansprüche auf den Zessionar über.

(Leitsätze der Redaktion)

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