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Urteil Obligatorisches Schlichtungsverfahren nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für Zahlungsklage
Schlagworte
Obligatorisches Schlichtungsverfahren nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für Zahlungsklage; Nachbarstreitigkeiten
Leitsatz
In Nordrhein-Westfalen unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (= § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW).
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