Urteil Nicht angekündigte Modernisierungsmaßnahme im Außenbereich
Schlagworte
Nicht angekündigte Modernisierungsmaßnahme im Außenbereich; einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung
Leitsatz
Ein Mieter kann sich gegen eine besitzstörende Maßnahme des Vermieters (vorliegend Modernisierungsmaßnahme außerhalb der gemieteten Wohnung) zumindest so lange mit einer einstweiligen Verfügung wehren, bis die Maßnahme ordnungsgemäß gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB ihm gegenüber angekündigt ist, es sei denn, die Ankündigung ist ausnahmsweise entbehrlich, weil die Maßnahme entweder nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die vermietete Sache verbunden ist oder gar nur der Erhaltung der Mietsache dient.
(Leitsatz der Redaktion)
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