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Urteil Nebenentgeltabrede, interne Wertermittlungsgebühr
Schlagworte
Nebenentgeltabrede, interne Wertermittlungsgebühr
Leitsätze
a) Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren („zwischengeschalteten“) Vermittler versprochen hat.
b) Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede („interne Wertermittlungsgebühr“).
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