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Urteil Mobilfunksendeanlage
Schlagworte
Mobilfunksendeanlage; Mobilfunk-Basisstation; Nebenanlage; Hauptanlage; gewerbliche Nutzung; reines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Ausnahmeermessen
Leitsatz
Eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, ist eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO.
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