Urteil Mietspiegelfeld mit geringerer Zahl erhobener Mietwerte ohne Vermutungswirkung
Schlagworte
Mietspiegelfeld mit geringerer Zahl erhobener Mietwerte ohne Vermutungswirkung; Beweisvereitelung des Mieters durch Verweigerung des Zutritts für Sachverständigen; keine Berufung auf aufgehobene Dienstanweisung zur Mietbegrenzung
Leitsätze
1. Ein mangels ausreichender Erhebungswerte von der Qualifizierung des Mietspiegels nicht erfasstes Rasterfeld kann nicht immer als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dienen.
2. Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht insbesondere dann, wenn nur wenige statistische Werte vorliegen und die Spanne zwischen Ober- und Unterwert besonders groß ist (hier: Feld L6 des Berliner Mietspiegels 2005).
3. Hat der Mieter unentschuldigt mehrfach dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zur Wohnung verweigert, kann nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung die Behauptung des Vermieters zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als wahr unterstellt werden.
4. Ist eine interne Dienstanweisung des Vermieters zur Begrenzung eines Mieterhöhungsverlangens aufgehoben worden, kann der Mieter sich auch dann nicht darauf berufen, wenn er über die Aufhebung nicht unterrichtet worden war.
(Leitsätze der Redaktion)
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