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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Textform; Nennung der natürlichen Person
Leitsatz
Für die Wahrung der Textform des Mieterhöhungsverlangens genügt die Angabe des Namens der die Erklärung abgebenden juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.
(Leitsatz der Redaktion)
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