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Urteil Mieterhöhungsverfahren
Schlagworte
Mieterhöhungsverfahren; sofortiges Anerkenntnis; verweigerte Offenlegung der Berechnungsdaten
Leitsatz
Ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) im Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung (§ 558 a BGB) ist auch nach einer Verteidigungsanzeige der Mieter im Verfahren noch möglich, wenn der Vermieter den Mietern vorab nicht die Berechnungsdaten offen gelegt und verständlich begründet hat, sondern dies erst im Rechtsstreit (§ 558 b BGB) nachholt.
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