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Urteil Mietausfallschaden


Schlagworte

Mietausfallschaden; Mitverschuldenseinwand des Mieters; Feststellungsklage; unzumutbarer Abschluss eines Nachfolgemietvertrages

Leitsätze

1. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.

2. Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn ein haftungsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann.

3. Dem Vermieter ist der Abschluss eines Nachfolgevertrages mit kalendermäßig bestimmtem Mietbeginn nicht zuzumuten, wenn ungewiss ist, wann der säumige Mieter die Sache zurückgibt.

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